RS OGH 2002/1/24 4Ob142/83, 8ObS291/00b, 9ObA115/01d, 8ObA70/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

AngG §20 I1
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob in der Anführung des Kündigungstermines eine Wissenserklärung oder eine Willenserklärung zu sehen ist, ist von Bedeutung, auf welche Weise die Kündigungsfrist und/oder der Kündigungstermin in die Kündigungserklärung integriert sind, ob also die Zeitangabe ein Bestandteil der auf die Rechtsgestaltung (Vertragsauflösung) gerichteten Willenserklärung ist oder ob sie davon unabhängig lediglich in einer für den Erklärungsempfänger unmißverständlichen Weise nur eine die - erkennbar auf die Anwendung der dafür maßgebenden Norm oder Vertragsbestimmung gestützten - Rechtsgestaltung nicht berührende, unverbindliche Meinungskundgebung des Erklärenden zum Ausdruck bringen soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Frist, Termin, Wissenserklärung, Auslegung, Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028649

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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