RS OGH 2003/5/8 4Ob46/83, 9ObA187/88, 9ObA71/91, 8ObA78/02g, 2Ob78/03i

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Rechtssatz

Die zu § 1489 ABGB entwickelten Grundsätze, daß die Möglichkeit der Schadensermittlung genüge und für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend sei, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden habe, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen seien, sowie, daß für den Beginn der Verjährung genüge, wenn der Verletzte solche Umstände kenne, die ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen, sind auch auf den Beginn der Frist des § 6 DHG anzuwenden.Die zu Paragraph 1489, ABGB entwickelten Grundsätze, daß die Möglichkeit der Schadensermittlung genüge und für den Beginn der Verjährungsfrist nicht entscheidend sei, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden habe, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen seien, sowie, daß für den Beginn der Verjährung genüge, wenn der Verletzte solche Umstände kenne, die ihm ermöglichen, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen, sind auch auf den Beginn der Frist des Paragraph 6, DHG anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055011

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00046_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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