RS OGH 1983/11/29 4Ob506/83 (4Ob507/83, 4Ob508/83), 3Ob185/07p

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

MRG §30 Abs1 B

Rechtssatz

Übernahme der Rechtsprechung wonach ein öffentliches Interesse nur dann vorliegt, wenn einer Gebietskörperschaft die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ohne die Kündigung geradezu unmöglich gemacht oder doch unerträglich erschwert würde (MietSlg 15236, 23321 = SZ 44/18, 25263 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 506/83
    Veröff: EvBl 1984/113 S 437 = MietSlg XXXV/34
  • 3 Ob 185/07p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 185/07p
    Auch; Beisatz: Für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG verlangt die Rechtsprechung ein qualifiziertes öffentliches Interesse, das dann vorliegt, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ohne Kündigung geradezu unmöglich oder unerträglich erschwert wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070221

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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