RS OGH 2023/1/27 3Ob609/83; 3Ob120/83; 7Ob257/01x; 1Ob241/22f

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Veröffentlicht am 30.11.1983
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Norm

ABGB §364c B3
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Dieser Zweck entfällt bei Mithaftung des Verbotsberechtigten.

Entscheidungstexte

  • RS0010740">3 Ob 609/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 609/83
    Veröff: SZ 56/182
  • 3 Ob 120/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 120/83
    Ähnlich
  • RS0010740">7 Ob 257/01x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 257/01x
    nur: Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. (T1)
  • RS0010740">1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG und bestehendem Veräußerungsverbot eines Dritten. (T2)
    Beisatz: Vgl: RS0134291 (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010740

Im RIS seit

30.11.1983

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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