RS OGH 1983/11/30 3Ob609/83, 3Ob115/85, 3Ob130/86, 5Ob214/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §364c B2
ABGB §863 C5

Rechtssatz

Darin, daß der durch das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot Begünstigte hinsichtlich der zu sichernden Forderung eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist eine schlüssige Einwilligung zu erblicken, zur Sicherung oder Hereinbringung dieser Solidarhaftung auf die durch die eingetragenen Verbote gesperrte Liegenschaft des Solidarschuldners zu greifen. Wegen der Mithaftung des Verbotsberechtigten entfällt der Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 609/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 609/83
    SZ 56/182
  • 3 Ob 115/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 115/85
    Vgl; NZ 1986,86 ( zust. Hofmeister, NZ 1986,95 )
  • 3 Ob 130/86
    Entscheidungstext OGH 29.06.1987 3 Ob 130/86
    vgl; Verstärkter Senat; SZ 60/124 = MietSlg 39/29 = EvBl 1987/154 S
    556 = RdW 1987,287 = JBl 1987,592 = NZ 1987,297
  • 5 Ob 214/14b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 214/14b
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine solche Solidarhaftung im Einzelfall besteht, ist eine schuldrechtliche Frage, die im Titelprozess abschließend zu klären ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten