Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Darin, daß der durch das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot Begünstigte hinsichtlich der zu sichernden Forderung eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist eine schlüssige Einwilligung zu erblicken, zur Sicherung oder Hereinbringung dieser Solidarhaftung auf die durch die eingetragenen Verbote gesperrte Liegenschaft des Solidarschuldners zu greifen. Wegen der Mithaftung des Verbotsberechtigten entfällt der Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015