Norm
ABGB §565Rechtssatz
Ein, weil der Erblasser nicht mehr lesen konnte und einer der Zeugen den Aufsatz vorlas, ungültiges schriftliches Testament kann als mündliches aufrechterhalten werden, wenn die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen den Inhalt des letzten Willens aus dem Mund des Erblassers gehört haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012417Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0010OB00749_8300000_001