RS OGH 1983/11/30 1Ob749/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1983
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Norm

ABGB §565
ABGB §581
ABGB §585

Rechtssatz

Ein, weil der Erblasser nicht mehr lesen konnte und einer der Zeugen den Aufsatz vorlas, ungültiges schriftliches Testament kann als mündliches aufrechterhalten werden, wenn die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen den Inhalt des letzten Willens aus dem Mund des Erblassers gehört haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012417

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0010OB00749_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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