RS OGH 1983/11/30 3Ob116/83, 3Ob91/02g, 3Ob71/08z, 3Ob227/09t, 3Ob153/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1983
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Norm

EO §7 Ba

Rechtssatz

Die Beschreibung der geschuldeten Leistung hat zwar, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist, so genau wie möglich zu erfolgen, hinlänglich bestimmt ist aber zB die in einem Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 116/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 116/83
  • 3 Ob 91/02g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 91/02g
    Vgl auch; Beisatz: Dem betreibenden Gläubiger soll die Exekution nicht durch einen überzogenen Formalismus unmöglich gemacht werden. (T1); Beisatz: Wird der Beklagte zur Anbringung einer bestimmten Gebäudeisolierung verurteilt, so genügt zur Ermittlung der Details ein Rückgriff auf das die maßgebenden Tatsachen der Entscheidungsgründe tragende Sachverständigengutachten. (T2)
  • 3 Ob 71/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 71/08z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung, Anteile an einer tschechischen GmbH abzutreten und alle dafür erforderlichen Urkunden zu fertigen - kein abgrenzbarer Umfang. (T3)
  • 3 Ob 227/09t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2009 3 Ob 227/09t
    Beis wie T1
  • 3 Ob 153/12i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 153/12i
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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