Rechtssatz
Die Auffassung, nur ein Elternteil dürfe zum Kurator für ein volljährig gewordenes voll entmündigtes Kind bestellt werden, findet im Wortlaut des § 7 Abs 2 EntmO eine derart massive Grundlage, daß keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen kann.Die Auffassung, nur ein Elternteil dürfe zum Kurator für ein volljährig gewordenes voll entmündigtes Kind bestellt werden, findet im Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, EntmO eine derart massive Grundlage, daß keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087086Dokumentnummer
JJR_19831201_OGH0002_0060OB00814_8300000_001