RS OGH 1983/12/6 5Ob695/83 (5Ob696/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

MRG §2 Abs1
MRG §30 Abs2 Z12
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Liegt bei Vermietung von Teilen einer Eigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer ein solches räumliches Naheverhältnis mit dem Mieter vor, das in einer engen, für Untermietverhältnisse typische Beziehung zwischen den vermieteten und den dem Vermieter verbliebenen Räumen besteht, so ist bei Aufkündigung die analoge Anwendung auch des § 30 Abs 2 Z 12 MRG dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer seine Wohnung dringend für sich selbst benötigt und ihm die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Mieter, dem nur Teile der Wohnung in Bestand gegeben sind, der aber ein Mitbenützungsrecht an den wichtigen Räumen besitzt, billigerweise nicht zugemutet werden kann.Liegt bei Vermietung von Teilen einer Eigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer ein solches räumliches Naheverhältnis mit dem Mieter vor, das in einer engen, für Untermietverhältnisse typische Beziehung zwischen den vermieteten und den dem Vermieter verbliebenen Räumen besteht, so ist bei Aufkündigung die analoge Anwendung auch des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer seine Wohnung dringend für sich selbst benötigt und ihm die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Mieter, dem nur Teile der Wohnung in Bestand gegeben sind, der aber ein Mitbenützungsrecht an den wichtigen Räumen besitzt, billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 695/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 695/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069519

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00695_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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