RS OGH 2025/6/3 5Ob655/83; 10Ob14/04p; 2Ob18/22v; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlaßgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen einräumen wollte oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 655/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 655/83
    NZ 1984,130
  • RS0012237">10 Ob 14/04p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 14/04p
    Veröff: SZ 2005/79
  • RS0012237">2 Ob 18/22v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 18/22v
  • RS0012237">2 Ob 133/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 133/24h
  • RS0012237">2 Ob 69/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 69/25y
    Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten