RS OGH 1983/12/6 5Ob72/83

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Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

MRG §44 Abs3
  1. MRG § 44 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2000
  2. MRG § 44 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 und Z 2 MRG ab dem auf Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters ein, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte.Die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, MRG ab dem auf Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters ein, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070535

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00072_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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