RS OGH 1983/12/6 5Ob72/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1983
beobachten
merken

Norm

MRG §44 Abs3

Rechtssatz

Die Ermäßigung des vereinbarten Hauptmietzinses tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Z 1 und Z 2 MRG ab dem auf Zugang des Ermäßigungsbegehrens des Hauptmieters folgenden Zinstermin von selbst und ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Vermieters ein, ohne daß es hiefür eines besonderen Verfahrens vor der Schlichtungsstelle oder vor dem genannten Bezirksgericht bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070535

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00072_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten