RS OGH 1983/12/6 5Ob655/83

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Veröffentlicht am 06.12.1983
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Norm

ABGB §535
ABGB §548

Rechtssatz

Der Vermächtnisnehmer haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses, die von den Erben zu tragen sind, grundsätzlich nicht. Der Erblasser kann aber einem Vermächtnisnehmer die Bezahlung von Nachlaßverbindlichkeiten auferlegen, wobei eine derartige Anordnung allerdings nicht gegenüber den Nachlaßgläubigern wirkt, die sich vielmehr stets an die Erben halten können und müssen; der Vermächtnisnehmer hat die Schulden im Falle einer solchen Anordnung des Erblassers nur im Innenverhältnis den Erben zu ersetzen oder die Erben durch direkte Bezahlung schadlos zu halten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 655/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 655/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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