Norm
MRG §1 Abs4 Z3Rechtssatz
Die Grundsätze der Abgrenzung zwischen Hauptmiete und Untermiete im § 2 MRG sind so allgemein, daß sie trotz der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 3 MRG bei Vermietung einer Eigentumswohnung oder einzelner Räume einer solchen anwendbar sind.Die Grundsätze der Abgrenzung zwischen Hauptmiete und Untermiete im Paragraph 2, MRG sind so allgemein, daß sie trotz der Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG bei Vermietung einer Eigentumswohnung oder einzelner Räume einer solchen anwendbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069464Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00695_8300000_001