Rechtssatz
Durch den vor einer Entscheidung über die Entmündigung erfolgten Tod der betroffenen Person fällt eine Beschwer gegen einen Beschluß weg, mit welchem gem § 12 Abs 2 EntmO die Sache an ein anderes Gericht übertragen wurde.Durch den vor einer Entscheidung über die Entmündigung erfolgten Tod der betroffenen Person fällt eine Beschwer gegen einen Beschluß weg, mit welchem gem Paragraph 12, Absatz 2, EntmO die Sache an ein anderes Gericht übertragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006579Dokumentnummer
JJR_19831213_OGH0002_0020OB00605_8300000_001