Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Auch in den Fällen der Festsetzung des Wertersatzes in der Höhe der anerkannten (§ 17 Abs 5 FinStrG) Forderung wird durch die Vorschrift des § 19 Abs 3 letzter Halbsatz FinStrG gewährleistet, daß die den bestraften Täter treffende Vermögensminderung letztlich den effektiven Wert der verfallenen Gegenstände nicht übersteigen kann.Auch in den Fällen der Festsetzung des Wertersatzes in der Höhe der anerkannten (Paragraph 17, Absatz 5, FinStrG) Forderung wird durch die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Halbsatz FinStrG gewährleistet, daß die den bestraften Täter treffende Vermögensminderung letztlich den effektiven Wert der verfallenen Gegenstände nicht übersteigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012