Norm
EO §331 Abs2 BRechtssatz
Die im § 333 Abs 1 EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des § 331 Abs 2 EO sodann Exekution geführt werden kann.Die im Paragraph 333, Absatz eins, EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des Paragraph 331, Absatz 2, EO sodann Exekution geführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017