RS OGH 1983/12/14 1Ob764/83

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

WGG 1979 §20

Rechtssatz

Während dem § 20 Abs 1 WGG durch § 1 Abs 1 und 3 MRG materiell in der Weise derogiert wurde, daß die Kündigungsbeschränkungen des MRG auf Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume nunmehr schon unmittelbar anzuwenden sind, wurde die Vorschrift des § 20 Abs 2 WGG durch das Inkrafttreten des MRG nicht berührt.Während dem Paragraph 20, Absatz eins, WGG durch Paragraph eins, Absatz eins und 3 MRG materiell in der Weise derogiert wurde, daß die Kündigungsbeschränkungen des MRG auf Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume nunmehr schon unmittelbar anzuwenden sind, wurde die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, WGG durch das Inkrafttreten des MRG nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 764/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 764/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083609

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00764_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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