RS OGH 1983/12/14 3Ob169/83 (3Ob170/83), 3Ob225/07w, 3Ob165/10a

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

EO §308 A
EO §333

Rechtssatz

Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 169/83
  • 3 Ob 225/07w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 225/07w
    Vgl; nur: Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. (T1)
  • 3 Ob 165/10a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 165/10a
    nur: Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. (T2); Veröff: SZ 2010/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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