RS OGH 1983/12/14 3Ob119/83

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

AktG §1
BAO §21

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Steuerbehörde in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Vermögen einer Aktiengesellschaft in steuerlicher Hinsicht einer Einzelperson zurechnete und daß dann diese in Betracht dieser Ansicht der Steuerbehörde die Gegenstände in ihre Bilanz aufnahm, bewirkt keinen Eigentümerwechsel. Auch eine nur zum Schein gegründete Aktiengesellschaft ist als solche vorhanden und eine vom Scheingründer, Gesellschaft oder dergleichen verschiedene juristische Person. Solange diese juristische Person besteht, kann nur sie nur durch ihre Organe und nicht durch den von ihr rechtlich verschiedenen Scheingründen, Gesellschafter oder dergleichen über das Gesellschaftsvermögen verfügen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 119/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049229

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00119_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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