RS OGH 1987/1/22 3Ob603/83, 6Ob697/86

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Rechtssatz

Zediert der Zedent vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine in Geld bestehende Forderung, gegen die der debitor cessus mit einer nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung zufolge der Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 19 Abs 2 KO nunmehr aufrechnen könnte, so hat er diese Kompensationsmöglichkeit auch gegenüber dem Zessionar.Zediert der Zedent vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine in Geld bestehende Forderung, gegen die der debitor cessus mit einer nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz eins und 19 Absatz 2, KO nunmehr aufrechnen könnte, so hat er diese Kompensationsmöglichkeit auch gegenüber dem Zessionar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032905

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00603_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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