Norm
ABGB §920Rechtssatz
Der wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit der Lieferung allenfalls zustehende Ersatz wegen Vereitelung gebührt dem Gläubiger nur, wenn er die Vereitelung beweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018496Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00603_8300000_001