RS OGH 1983/12/14 3Ob169/83 (3Ob170/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

EO §65 B
EO §331 Abs2 B
  1. EO § 65 heute
  2. EO § 65 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 65 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 65 gültig von 01.04.2009 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. EO § 65 gültig von 01.03.1986 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Miteigentümer eines Superädifikates hat kein Rekursrecht gegen den Beschluß, mit welchem nach rechtskräftiger Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Miteigentumsrechtes an dem Bauwerk nicht mehr verfügt wurde, als daß die betreibende Partei ermächtigt werde, die Rechte des Verpflichteten aus dem Miteigentum in dessen Namen geltend zu machen, da auch dann nicht in Rechte des Miteigentümer eingegriffen wurde, wenn die im § 331 Abs 2 EO angeordnete Einvernehmung unterblieben ist und eine ungeeignete Stampiglienerledigung stattfand.Der Miteigentümer eines Superädifikates hat kein Rekursrecht gegen den Beschluß, mit welchem nach rechtskräftiger Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Miteigentumsrechtes an dem Bauwerk nicht mehr verfügt wurde, als daß die betreibende Partei ermächtigt werde, die Rechte des Verpflichteten aus dem Miteigentum in dessen Namen geltend zu machen, da auch dann nicht in Rechte des Miteigentümer eingegriffen wurde, wenn die im Paragraph 331, Absatz 2, EO angeordnete Einvernehmung unterblieben ist und eine ungeeignete Stampiglienerledigung stattfand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 169/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002143

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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