RS OGH 2024/10/23 1Ob738/83; 8Ob63/85; 2Ob113/08v; 6Ob182/18k; 6Ob232/18p; 9Ob62/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia3c
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung einer Körperverletzung schließt die Adäquanz des Geschehensablaufs grundsätzlich nicht aus; mag eine ärztliche Fehlbehandlung auch nicht gerade wahrscheinlich sein, so liegt sie dennoch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung und fällt unter die Haftung dessen, der die Körperverletzung zu verantworten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 738/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 738/83
  • RS0022618">8 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 63/85
    Ähnlich; Beisatz: Fehlverhalten einer Ärztin und einer Hebamme als adäquate Zwischenursache für eine Schädigung bei einer durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Frühgeburt. (T1)
  • RS0022618">2 Ob 113/08v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 113/08v
    Beisatz: Gleiches gilt für unrichtige ärztliche Ratschläge. Ein falscher ärztlicher Rat liegt genauso wenig außerhalb der Lebenserfahrung wie ein ärztlicher Kunstfehler. Ein unrichtiger ärztlicher Rat im Gefolge einer von einem Dritten verschuldeten Körperverletzung schließt somit die Adäquanz des Geschehensablaufs nicht aus. (T2)
  • RS0022618">6 Ob 182/18k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 182/18k
    Beisatz: Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind dem Erstverletzer nicht zuzurechnen. Bei einer fahrlässigen Fehlbehandlung ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung maßgeblich, ob dem Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat. (T3)
  • RS0022618">6 Ob 232/18p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 232/18p
    Auch; Beis wie T3
  • RS0022618">9 Ob 62/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 62/24v
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022618

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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