RS OGH 1983/12/14 1Ob764/83, 7Ob656/84

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

WGG 1979 §20

Rechtssatz

Aus § 20 WGG ergibt sich, daß Mitgliedschaft und Nutzungsbefugnis nicht immer in einem Akt aufgehoben werden müssen. Es ist möglich, daß die Mitgliedschaft zur Genossenschaft aufgehoben wird, der Nutzungsvertrag aber mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes weiterbesteht, ebenso aber, daß die Genossenschaft anstelle einer Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringung einer Räumungsklage mit Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgeht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 764/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 764/83
  • 7 Ob 656/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 656/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083605

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00764_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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