RS OGH 2022/8/24 3Ob126/83 (3Ob127/83), 7Ob723/88, 3Ob249/18s, 7Ob99/22t

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Rechtssatz

Die Wirksamkeit des Sicherungsrechts hängt von der jeweiligen lex rei sitae ab, ist also nach einem Statutenwechsel der neuen Lageortsrecht ausgeliefert, und zwar sowohl mit heilender als auch mit vernichtender Wirkung. Der Fortbestand eines unter der Herrschaft des früheren Belegenheitsrechtes wirksam begründeten Sicherungsrechtes hängt daher nach Lageortswechsel des Sicherungsgutes allein von der Anerkennung durch neue lex rei sitae ab, die hiefür in der Regel die Einhaltung ihrer grundlegenden Publizitätserfordernisse verlangt.

Entscheidungstexte

  • RS0076753">3 Ob 126/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 126/83
    Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer,543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher JBl 1985,321)
  • RS0076753">7 Ob 723/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 723/88
    nur: Der Fortbestand eines unter der Herrschaft des früheren Belegenheitsrechtes wirksam begründeten Sicherungsrechtes hängt daher nach Lageortswechsel des Sicherungsgutes allein von der Anerkennung durch neue lex rei sitae ab. (T1)
  • RS0076753">3 Ob 249/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 249/18s
    Gegenteilig; Beisatz: Gegenteilig für in Deutschland wirksam erworbenes Sicherungseigentum. (T2); Bemerkung: Siehe RS0132536 laut Punkt 1. (T3); Veröff: SZ 2019/4
  • RS0076753">7 Ob 99/22t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 99/22t
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sicherungsübereignungsvertrag mit grenzüberschreitendem Bezug zu Deutschland. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076753

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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