RS OGH 1983/12/14 1Ob700/83

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

ABGB §1455
ABGB §1460
ABGB §1471
EisbG 1957 §20

Rechtssatz

Der Eisenbahnunternehmer kann schon aus öffentlich - rechtlichen Gründen verpflichtet sein, Einfriedungen des Bahnkörpers herzustellen; die Ersitzung einer Rechtes eines Anrainers zur Instandhaltung der Einfriedung eines Bahnkörpers kommt daher nur in Betracht, wenn vom Eisenbahnunternehmen für dieses erkennbar, die Erfüllung privatrechtlicher Pflicht in Anspruch genommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034130

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00700_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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