RS OGH 1983/12/14 3Ob119/83

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

EO §37 Ac
EO §37 Ad
EO §252
EO §258

Rechtssatz

Die Ansicht, daß dem Pfandgläubiger nur die Pfandvorrechtsklage nach § 258 EO hinsichtlich des stritten Zubehörs zu einer Liegenschaft zustehe, vernachlässigt den Umstand, daß es bei der Verwertung von Liegenschaftszubehör im Rahmen einer Fahrnisexekution ja nicht nur darum geht, daß bei der späteren Verteilung des Erlöses auf das Pfandrecht des Hypothekargläubigers Bedacht zu nehmen ist, es also sozusagen nur um den Rang mehrerer Pfandrechte untereinander geht, sondern hier wird der Hypothekargläubiger dadurch geschädigt, daß die Sicherungsgrundlage zerrissen und dadurch entwertet werden kann, wenn Liegenschaft und Zubehör in gesonderten Verfahren verwertet werden. Die Pfandvorrechtsklage reicht daher nicht aus. Daß die Klage nach § 37 EO nur bei fehlender Eigentümeridentität zustehen soll, ist nicht sehr einleuchtend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 119/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000763

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00119_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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