RS OGH 1998/8/19 7Ob1510/83; 6Ob1524/84; 9ObA180/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

ZPO §508a
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Geschäftsgrundlage; außerordentliche Revision nicht angenommen:

Nichteinhaltung eines Pachtvertrages führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1510/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 1510/83
  • 6 Ob 1524/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 1524/84
    Beisatz: 1) Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet.
    2) Selbst typische Voraussetzungen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf die eigene persönliche Sphäre beziehen, also im Bereich des betreffenden Partners zutragen. (T1)
  • RS0044463">9 ObA 180/98f
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 180/98f
    Vgl; nur: Geschäftsgrundlage. (T2) Beis wie T1 nur: Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet. (T3) Beisatz: Hier: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044463

Im RIS seit

15.12.1983

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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