Norm
ABGB §535Rechtssatz
Die Frage, ob schon in der letztwilligen Anordnung eine bestimmte quotenmäßige Bedenkung der Eingesetzten zum Ausdruck kommen muß oder ob die Quoten, zu welchen jemand eingesetzt wurde, sich erst im Nachhinein bestimmen lassen brauchen, um von einem Testament sprechen zu können, ist nicht für sich genommen zu beantworten, sondern muß ebenfalls im Zusammenhang mit der Erforschung des Willens des Erblassers gesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012231Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00885_8200000_001