RS OGH 1983/12/15 6Ob885/82

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

ABGB §535

Rechtssatz

Die Frage, ob schon in der letztwilligen Anordnung eine bestimmte quotenmäßige Bedenkung der Eingesetzten zum Ausdruck kommen muß oder ob die Quoten, zu welchen jemand eingesetzt wurde, sich erst im Nachhinein bestimmen lassen brauchen, um von einem Testament sprechen zu können, ist nicht für sich genommen zu beantworten, sondern muß ebenfalls im Zusammenhang mit der Erforschung des Willens des Erblassers gesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 885/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 885/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012231

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0060OB00885_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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