RS OGH 1983/12/15 6Ob885/82

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Rechtssatz

Auch die in der Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen, ob die Verfügung eines Erblassers über wenigstens den größten Teil seines Vermögens eine Erbseinsetzung darstellt und ob bei Zuwendung einzelner ( insgesamt aber im wesentlichen das gesamte Vermögen ausmachender ) Vermögenswerte an verschiedene Personen eine Erbseinsetzung vorliegt, stellen nur Überlegungen darüber dar, was sich aus solchen Anordnungen für den Willen des Erblassers ergibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 885/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 885/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012235

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0060OB00885_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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