Norm
ABGB §535Rechtssatz
Auch die in der Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen, ob die Verfügung eines Erblassers über wenigstens den größten Teil seines Vermögens eine Erbseinsetzung darstellt und ob bei Zuwendung einzelner ( insgesamt aber im wesentlichen das gesamte Vermögen ausmachender ) Vermögenswerte an verschiedene Personen eine Erbseinsetzung vorliegt, stellen nur Überlegungen darüber dar, was sich aus solchen Anordnungen für den Willen des Erblassers ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012235Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00885_8200000_003