RS OGH 1983/12/15 6Ob755/82

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

ABGB §90
ABGB §92 D
ABGB §97
EheG §503 Z4 E4c16

Rechtssatz

Werden Teile einer Wohnung von Ehegatten als Wohnräume, andere für Bürozwecke benützt, so kann eine Umwidmung der Büroräumlichkeiten für Wohnzwecke nur bei diesbezüglichem Einvernehmen des Ehegatten erfolgen. Ob ein konkreter Geschehensablauf eine solche einvernehmliche (Umwidmung) Widmung darstellt, gehört in den Bereich der rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 755/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 755/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009459

Dokumentnummer

JJR_19831215_OGH0002_0060OB00755_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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