RS OGH 1983/12/16 10Os168/83

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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Rechtssatz

Nach § 81 StGB ist im Verhältnis zu § 80 StGB eine Eventualfrage zu stellen, weil es sich dabei nicht um eine Qualifikation, sondern um einen eigenen (kumulativen Mischtatbestand) Tatbestand handelt.Nach Paragraph 81, StGB ist im Verhältnis zu Paragraph 80, StGB eine Eventualfrage zu stellen, weil es sich dabei nicht um eine Qualifikation, sondern um einen eigenen (kumulativen Mischtatbestand) Tatbestand handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092348

Dokumentnummer

JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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