RS OGH 1988/6/28 10Os168/83; 10Os11/87; 15Os71/88 (15Os77/88)

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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Rechtssatz

Im ersten Halbsatz des § 5 Abs 1 StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Abs 1 zweiter Halbsatz), Absicht (Abs 2) und Wissentlichkeit (Abs 3) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der §§ 1 letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.Im ersten Halbsatz des Paragraph 5, Absatz eins, StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Absatz eins, zweiter Halbsatz), Absicht (Absatz 2,) und Wissentlichkeit (Absatz 3,) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der Paragraphen eins, letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088832

Im RIS seit

16.12.1983

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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