Rechtssatz
Im ersten Halbsatz des § 5 Abs 1 StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Abs 1 zweiter Halbsatz), Absicht (Abs 2) und Wissentlichkeit (Abs 3) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der §§ 1 letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.Im ersten Halbsatz des Paragraph 5, Absatz eins, StGB wird der "direkte Vorsatz" als ein dessen drei Erscheinungsformen - bedingter Vorsatz (Absatz eins, zweiter Halbsatz), Absicht (Absatz 2,) und Wissentlichkeit (Absatz 3,) - zusammenfassender Oberbegriff (im Gegensatz zu dem im StGB nicht mehr vorkommenden "dolus indirectus" nach Art der Paragraphen eins, letzter Halbsatz, 140, 152 StG definiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0088832Im RIS seit
16.12.1983Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025