RS OGH 1983/12/20 5Ob635/83, 4Ob1521/96, 1Ob120/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

KO §67
KO §80
KO §83
ZPO §3

Rechtssatz

Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen; dem in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Konkursverwalter kommt in diesem Umfang keinerlei Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in Österreich zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 635/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 635/83
    Veröff: GesRZ 1984,164 = EvBl 1984/125 S 494
  • 4 Ob 1521/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1521/96
    Vgl auch: nur: Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen. (T1) Beisatz: Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses kann in Österreich seine Rechte gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, sofern nicht eine staatsvertragliche Regelung über die gegenseitige Anerkennung der Konkurseröffnungen besteht (vgl. § 180 KO). (T2) Beisatz: Hier: Konkursverfahren in Tschechien. (T3)
  • 1 Ob 120/00d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 120/00d
    Vgl; Beisatz: Die in Schweden erfolgte Konkurseröffnung entfaltet keine (konkurstypische) Wirkung in Österreich, weil kein Staatsvertrag zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Anerkennung der Konkurseröffnung, also kein Insolvenzrechtsvertrag besteht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035224

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0050OB00635_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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