Norm
StGB §42 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine zerstörte Lenkradsperre eines Kraftfahrzeugs ist - abgesehen vom Schadensbetrag - schon deshalb keine bloß unbedeutende Folge der Sachbeschädigung, weil damit eine effeziente Vorrichtung zur Sicherung des Gewahrsams des Berechtigten vor dem Zugriff Unbefugter beseitigt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091889Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0100OS00182_8300000_001