RS OGH 1983/12/20 10Os182/83

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Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

StGB §42 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine zerstörte Lenkradsperre eines Kraftfahrzeugs ist - abgesehen vom Schadensbetrag - schon deshalb keine bloß unbedeutende Folge der Sachbeschädigung, weil damit eine effeziente Vorrichtung zur Sicherung des Gewahrsams des Berechtigten vor dem Zugriff Unbefugter beseitigt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091889

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0100OS00182_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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