RS OGH 1983/12/20 9Os143/83

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Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

StGB §144

Rechtssatz

Ist die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse zu erregen, objektiv gegeben und bleibt der vom Erpresser angestrebte Erfolg dennoch aus, oder tritt er lediglich aus anderer, mit der Tat in keinem Zusammenhang stehender Ursache ein, dann ist die Tat als versuchte Erpressung strafbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093959

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0090OS00143_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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