RS OGH 1983/12/20 9Os179/83

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Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

StGB §37
StGB §43

Rechtssatz

Gerade zu Beginn einer Hinentwicklung zu aggressiver Kriminalität vermag eine bedingt nachgesehene Geldstrafe nicht die gebotene positive Beeinflussung zu erzielen, es bedarf vielmehr einer - wenn auch kurzfristigen und bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe als der spezialpräventiv wirksameren Strafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091604

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0090OS00179_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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