RS OGH 1983/12/20 5Ob551/82

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Veröffentlicht am 20.12.1983
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Norm

ABGB §1438 Ac
HGB §392 Abs2

Rechtssatz

§ 392 Abs 2 HGB schließt eine Aufrechnung im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und seinem Schuldner aus dem Ausführungsgeschäft nicht aus, der zur Tilgung der Forderung des Kommissionärs eine gegen diese bestehende fällige Forderung verwendet. Der Schuldner aus dem Kauf von Kommissionsware kann daher gegen seine Kaufpreisschuld mit einer Forderung gegen den Kommissionär aufrechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033814

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0050OB00551_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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