RS OGH 1984/6/20 8Ob206/83, 8Ob25/84

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Veröffentlicht am 21.12.1983
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Rechtssatz

Der (aus der Unterhaltspflicht abgeleitete) Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses beseitigt die Unterhaltspflicht nicht; deshalb ist das Feststellungsinteresse des Kindes, dem nach den getroffenen Feststellungen wegen des Todes seines Vaters die Beziehung des Vorschusses eingestellt wurde, zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031289

Dokumentnummer

JJR_19831221_OGH0002_0080OB00206_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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