RS OGH 1983/12/21 3Ob622/83, 6Ob136/13p

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Veröffentlicht am 21.12.1983
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Norm

ABGB §97

Rechtssatz

Auch der zum Haus gehörige Garten ist ein Teil der Ehewohnung aufzufassen, wenn er den Bedürfnissen der Ehegatten gedient hat und sich im Rahmen eines gewöhnlichen Hausgartens hält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
    MietSlg 35002
  • 6 Ob 136/13p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 136/13p
    Beisatz: Für die Frage, ob auch ein zweiter, womöglich verbundener Garten ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 97 ABGB erfasst sein könnte, ist nicht die Grundstücksbezeichnung, sondern die tatsächliche Gegebenheit in der Natur entscheidend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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