Norm
EO §225Rechtssatz
Der Ersteher ist berechtigt, die zur unverkürzten Aufrechterhaltung der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital zu entnehmen, wenn zwar ursprünglich das Deckungskapital richtig bemessen wurde, sich später aber durch Änderung der Umstände ergibt, dass die Deckung unzureichend ist, weil die Zinsen infolge Geldwertänderung nicht mehr ausreichen, dem aus dem Eigentum an der Liegenschaft haftenden Ersteher und seinen Nachfolgern die Leistungen oder ihren Geldwert durch die Überlassung der Zinsen voll zu vergüten. Dass der Ersteher die Bemessung des Deckungskapitals nicht angefochten hat, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003759Im RIS seit
21.12.1983Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024