Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Bei einer vertragsändernden Versetzung eines Arbeitnehmers kann die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des § 101 ArbVG nicht ersetzt werden.Bei einer vertragsändernden Versetzung eines Arbeitnehmers kann die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 101, ArbVG nicht ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024