Norm
ZPO §477 B1Rechtssatz
Wird über Einwendungen gegen einen noch nicht erlassenen gerichtlichen Übergabsauftrag verhandelt und entscheiden, liegt ein Verfahrensmangel vom Gewicht der in § 477 ZPO nur beispielsweise aufgezählten Nichtigkeitsgründe vor.Wird über Einwendungen gegen einen noch nicht erlassenen gerichtlichen Übergabsauftrag verhandelt und entscheiden, liegt ein Verfahrensmangel vom Gewicht der in Paragraph 477, ZPO nur beispielsweise aufgezählten Nichtigkeitsgründe vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041892Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00782_8300000_001