RS OGH 1984/1/11 3Ob178/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1984
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Norm

EO §114
EO §337
  1. EO § 114 heute
  2. EO § 114 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 114 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 114 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Eigentümer der Sache, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht ist als Beteiligter anzusehen; es steht ihm gegen anfechtbare Entscheidungen des Gerichtes in Ansehung der Verwaltung das Rekursrecht zu. Durch die Bestimmungen des § 337 EO werden für ihn keine zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten geschaffen.Der Eigentümer der Sache, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht ist als Beteiligter anzusehen; es steht ihm gegen anfechtbare Entscheidungen des Gerichtes in Ansehung der Verwaltung das Rekursrecht zu. Durch die Bestimmungen des Paragraph 337, EO werden für ihn keine zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten geschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002698

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0030OB00178_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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