Norm
EO §114Rechtssatz
Der Eigentümer der Sache, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht ist als Beteiligter anzusehen; es steht ihm gegen anfechtbare Entscheidungen des Gerichtes in Ansehung der Verwaltung das Rekursrecht zu. Durch die Bestimmungen des § 337 EO werden für ihn keine zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten geschaffen.Der Eigentümer der Sache, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht ist als Beteiligter anzusehen; es steht ihm gegen anfechtbare Entscheidungen des Gerichtes in Ansehung der Verwaltung das Rekursrecht zu. Durch die Bestimmungen des Paragraph 337, EO werden für ihn keine zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002698Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0030OB00178_8300000_002