RS OGH 1984/1/11 3Ob178/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1984
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Norm

EO §114
EO §337

Rechtssatz

Der Eigentümer der Sache, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht ist als Beteiligter anzusehen; es steht ihm gegen anfechtbare Entscheidungen des Gerichtes in Ansehung der Verwaltung das Rekursrecht zu. Durch die Bestimmungen des § 337 EO werden für ihn keine zusätzlichen Anfechtungsmöglichkeiten geschaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002698

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0030OB00178_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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