RS OGH 1984/1/11 1Ob789/83

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Veröffentlicht am 11.01.1984
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Rechtssatz

Über § 835 ABGB hinausgehende Minderheitsrechte stehen nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Sonderbestimmung Miteigentümern zu, die auch Wohnungseigentümer sind ( § 15 WEG 1975 ), da das Wohnungseigentumsgesetz 1975 das "Recht der Mehrheit auf unzweckmäßige Verwaltung" beseitigte.Über Paragraph 835, ABGB hinausgehende Minderheitsrechte stehen nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Sonderbestimmung Miteigentümern zu, die auch Wohnungseigentümer sind ( Paragraph 15, WEG 1975 ), da das Wohnungseigentumsgesetz 1975 das "Recht der Mehrheit auf unzweckmäßige Verwaltung" beseitigte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013685

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0010OB00789_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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