Norm
ABGB §834Rechtssatz
Unter "Veränderungen" iS der §§ 834, 835 ABGB sind nicht von selbst eintretende natürliche Veränderungen des Zustandes der gemeinschaftlichen Sache, die wie die allmähliche Veränderung des Bewuchses einer Liegenschaft infolge Untätigbleib der Miteigentümer eintreten, zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013684Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00789_8300000_002