RS OGH 1984/1/11 1Ob44/83, 1Ob2/84 (1Ob3/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1984
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Cd5
AHG §1 F

Rechtssatz

Ein Funkkpatrouillendienst der Gendarmerie erfolgt im Bereich der Vollziehung des Bundes und des Landes. Waffengebrauch bei der Perlustrierung eines Kraftfahrers, der mehrfach gegen die StVO verstoßen, aber auch gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt hatte und von den Organen für einen flüchtigen Straftäter und eine allgemein gefährliche Person angesehen wurde und auch angesehen werden konnte, nach dessen Anhaltung und Verlassen des Kraftfahrzeuges ist jedoch nur mehr dem Bereich der Vollziehung des Bundes zuzuordnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0049965

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0010OB00044_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten