RS OGH 1984/1/11 1Ob757/83 (1Ob758/83, 1Ob759/83), 6Ob627/93, 6Ob217/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1984
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Norm

GenVG §5
ZPO §1 Ae1
ZPO §235 B

Rechtssatz

Gemäß § 5 GenVG bewirkt die Eintragung der Verschmelzung durch Aufnahme in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft den Übergang des Vermögens dieser Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft und das Erlöschen der übertragenden Genossenschaft. Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 757/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 757/83
    Veröff: GesRZ 1984,108
  • 6 Ob 627/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 627/93
    nur: Die Verschmelzung ist ein Fall der Rechtsnachfolge durch Universalsukzession. Demnach ist die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Genossenschaft richtigzustellen. (T1)
  • 6 Ob 217/16d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 217/16d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035032

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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