Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Auslagen, die nicht zur Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich sind und jeden Unterhaltspflichtigen in vergleichbaren Situationen treffen wie der Abschluß einer Haushaltsversicherung oder einer privaten Unfallversicherung, können bei Ausmessung des angemessenen Heiratsgutsanspruches nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022461Dokumentnummer
JJR_19840111_OGH0002_0010OB00791_8300000_001