RS OGH 1984/1/11 1Ob791/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §1220

Rechtssatz

Eine Erklärung, die auch als Verzicht auf künftige Heiratsgutansprüche verstanden werden könnte, ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist der wahre Parteiwille zu erforschen, wozu vor allem die Erklärung der Parteien heranzuziehen sind. Auch hier gelangt die Vertrauenstheorie zur Anwendung; es ist daher nur maßgeblich, ob die Dotationsberechtigte daran denken konnte und der andere Teil daher annehmen durfte, daß mit der Erklärung auch allfällige Dotationsansprüche bereinigt seien.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 791/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 791/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022642

Dokumentnummer

JJR_19840111_OGH0002_0010OB00791_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten